Lexikon -Befreiung von der Sachkundeprüfung
1. Abschlusszeugnis
a) eines Studiums der Rechtswissenschaft,
b) eines betriebswirtschaftlichen Studienganges der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss),
c) als Versicherungskaufmann oder -frau oder Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen,
d) als Versicherungsfachwirt oder -wirtin oder
e) als Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK);
2. Abschlusszeugnis
a) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau,
b) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung oder
c) als Finanzfachwirt (FH), wenn ein abgeschlossenes weiterbildendes Zertifikatsstudium an einer deutschen Hochschule und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt;
3. Abschlusszeugnis
a) als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau,
b) als Investmentfondskaufmann oder -frau oder
c) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt.
Ein erfolgreiches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie mit abschließender Prüfung wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung nachgewiesen wird.
siehe: Vermittlerrichtlinie,
Sachkundeprüfung